Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zu Lasten der Versicherungen abrechnen

Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zu Lasten der Versicherungen abrechnen

Offizielle Mitteilungen
Ausgabe
2017/23
DOI:
https://doi.org/10.4414/phc-d.2017.01686
Prim Hosp Care (de). 2017;17(23):444

Publiziert am 06.12.2017

Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zu Lasten der Versicherungen abrechnen

Ab 1.1.2017 dürfen Laborleistungen des Praxislabors bei den Sozialversicherungen nur noch von Leistungserbringern abgerechnet werden, die im Besitz eines Fähigkeitsausweises Praxislabor (FAPL) sind.
Gemäss Übergangbestimmung können Ärztinnen und Ärzte, die nachweislich während mindestens zwei Jahren – vor der Einführung des Obligatoriums am 1.1.2017 – Laborleistungen in ihrem Praxislabor durchgeführt und an den obligatorischen Ringver­suchen zur externen Qualitätskontrolle teilgenommen haben bis zum 31.12.2017 den FAPL nach Übergangsbestimmung beantragen.
Ab 1.1.2018 müssen obligatorisch alle Ärztinnen und Ärzte, die keinen FAPL besitzen, die komplette Weiterbildung absolvieren, um die Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor mit den Versicherungen abrechnen zu können.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Kollegium für ­Hausarzt­medizin
Rue de l’Hôpital 15
Postfach 1552
CH-1701 Freiburg
khm[at]hin.ch