Wichtige Mitteilung an alle Ärztinnen und Ärzte, welche Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor zu Lasten der Versicherungen abrechnen
Ab 1.1.2017 dürfen Laborleistungen des Praxislabors bei den Sozialversicherungen nur noch von Leistungserbringern abgerechnet werden, die im Besitz eines Fähigkeitsausweises Praxislabor (FAPL) sind.
Gemäss Übergangbestimmung können Ärztinnen und Ärzte, die nachweislich während mindestens zwei Jahren – vor der Einführung des Obligatoriums am 1.1.2017 – Laborleistungen in ihrem Praxislabor durchgeführt und an den obligatorischen Ringversuchen zur externen Qualitätskontrolle teilgenommen haben bis zum 31.12.2017 den FAPL nach Übergangsbestimmung beantragen.
Ab 1.1.2018 müssen obligatorisch alle Ärztinnen und Ärzte, die keinen FAPL besitzen, die komplette Weiterbildung absolvieren, um die Laborleistungen aus dem eigenen Praxislabor mit den Versicherungen abrechnen zu können.
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Kollegium für Hausarztmedizin
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Postfach 1552
CH-1701 Freiburg
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