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Publiziert am 04.05.2021
Mit der per 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes werden künftig die Kantone für die Zulassung von Leistungserbringern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuständig. An die Zulassung der Ärztinnen und Ärzte werden Voraussetzungen betreffend Sprachkenntnisse sowie Aus- und Weiterbildung geknüpft. Weniger bekannt ist, dass auch neue Qualitätsanforderungen an Arztpraxen zu erwarten sind. Die Vorlage der Verordnung schreibt unter anderem ein Qualitätsmanagementsystem vor.
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